vgl. zum Ganzen auch Moser, Überblick, S. 689 f. mit weiteren Hinweisen). 3.a. Art. 29 Bst. b BoeB nennt als selbständig mit Beschwerde anfechtbare Verfügung die «Ausschreibung des Auftrags». Die Bedeutung dieses Begriffs ist nicht von vornherein klar. Darunter lässt sich grundsätzlich sowohl die öffentliche Ausschreibung der Beschaffung im massgebenden Publikationsorgan, d. h. die Bekanntmachung, dass die Vergabebehörde eine Auftragsvergabe vorsieht, verstehen als auch - in einem weiteren Sinn - die Ausschreibung des Auftrags als Gesamtes, einschliesslich der Ausschreibungsunterlagen (so z. B. BGE 125 I 206, und der in E. 2c/bb hiervor zitierte Entscheid der BRK vom 29. April 1998;