Ebenfalls eine differenzierte Lösung vertritt das Zürcher Verwaltungsgericht, indem es die selbständige Anfechtung der (öffentlichen) Ausschreibung als Zwischenentscheid zwar zulässt, aber daraus nicht den Schluss zieht, der Beschwerdeführer müsse diese sofort anfechten. Eine selbständige Anfechtbarkeit auch der Ausschreibungsunterlagen schliesst es hingegen aus (Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 1999 E. 3c/cc, veröffentlicht in Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2000, S. 458 f., bzw. vom 6. April 2001 [VB.2000.00121] E. 2c; vgl. zum Ganzen auch Moser, Überblick, S. 689 f. mit weiteren Hinweisen).