5 vom 18. Juni 1999 [2A 99 15/16/17], auszugsweise veröffentlicht in Baurecht 1999, S. 148 Nr. S51. Ebenfalls eine differenzierte Lösung vertritt das Zürcher Verwaltungsgericht, indem es die selbständige Anfechtung der (öffentlichen) Ausschreibung als Zwischenentscheid zwar zulässt, aber daraus nicht den Schluss zieht, der Beschwerdeführer müsse diese sofort anfechten.