cc. Dass es sich bei den Fragen der Anfechtbarkeit der Ausschreibung und namentlich der Ausschreibungsunterlagen und der Verwirkung des entsprechenden Beschwerderechts um eine grundsätzliche Problematik handelt, die einer vertieften Prüfung bedarf, zeigt auch die wenig einheitliche Rechtsprechung zum kantonalen bzw. interkantonalen Submissionsrecht (vgl. Baurecht 1999, S. 148 f., Anmerkung von Denis Esseiva zu den Nr. S45-S51). So bejaht etwa das Bundesgericht die selbständige Anfechtbarkeit sowohl der (öffentlichen) Ausschreibung als auch der Ausschreibungsunterlagen (BGE 125 I 206; nicht veröffentlichter BGE vom 2. März 2000 [2P.222/