Im Rahmen eines Einladungsverfahrens gehöre die Einladung, die direkt und nicht durch Ausschreibung erfolge, nicht dazu. Die Vergabebehörde trage mit der Wahl des Einladungsverfahrens bzw. des freihändigen Verfahrens das Risiko, dass eine selbständig anfechtbare Verfügung grundsätzlich erst mit dem Zuschlag ergehe und die gewählte Verfahrensart somit noch in einem späten Verfahrensstadium in Frage gestellt werden könne (Entscheid der Rekurskommission vom 19. Juli 1999, veröffentlicht in VPB 64.8 E. 1b/cc). cc.