Mit einer Beschwerdeerhebung in einem früheren Stadium des Vergabeverfahrens stünden insbesondere die Chancen eines (potenziellen) Anbieters besser, einen Widerruf des Einladungsverfahrens und ein selektives oder offenes Verfahren zu erwirken. Eine Pflicht zur unmittelbaren, selbständigen Anfechtung bestehe indessen nur insoweit, als die Vergabebehörde gemäss Art. 29 BoeB gehalten sei, einen Entscheid als Verfügung auszugestalten. Im Rahmen eines Einladungsverfahrens gehöre die Einladung, die direkt und nicht durch Ausschreibung erfolge, nicht dazu.