29 BoeB haben und demzufolge ebenfalls selbständig angefochten werden müssen. Für das selektive Verfahren hat die Rekurskommission in einem späteren Entscheid präzisierend festgestellt, hier würden vom Zuschlag abgesehen nur die Ausschreibung und der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmenden als selbständig anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 29 BoeB gelten. In Rechtskraft erwachsen würden demnach die Ausschreibung (Art. 29 Bst. b BoeB) bzw. der darin enthaltene Katalog der Eignungskriterien sowie die Verfügung betreffend die Zulassung zur Offertstellung (Art. 29 Bst. c BoeB), nicht aber die Zuschlagskriterien, die den Anbietenden erst mit oder nach der Verfügung gemäss Art.