Attilio R. Gadola, Rechtsschutz und andere Formen der Überwachung der Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996, S. 972; Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 503).» Die Rekurskommission ist in diesem Entscheid ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass nicht nur die öffentliche Ausschreibung, sondern auch die Ausschreibungsunterlagen, obwohl sie in Art. 29 Bst. b BoeB nicht ausdrücklich genannt sind, Verfügungscharakter im Sinne von Art. 29 BoeB haben und demzufolge ebenfalls selbständig angefochten werden müssen.