Die Rekurskommission hat sich aber auch zur Frage der Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen geäussert. In einem Entscheid vom 29. April 1998 (veröffentlicht in VPB 62.80 E. 2a) wurde dazu Folgendes ausgeführt: «Sind die Ausschreibungsunterlagen infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen, so sind sie selbst dann für das konkrete Beschaffungsgeschäft massgeblich, wenn sie mangelhaft sind. Denn die in Art. 29 BoeB abschliessend aufgezählten Anfechtungsgegenstände des Submissionsverfahrens des Bundes sind gemäss ausdrücklicher Vorschrift anfechtbare Verfügungen.