Rekurskommission vom 9. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.16 E. 4 in fine). Der Beschwerdeführer muss folglich gegen eine Ausschreibung - will er sie anfechten - innert 20 Tagen nach ihrer mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Publikation Beschwerde führen. Eine spätere Berufung auf die diesbezüglichen Beschwerdegründe ist nicht (mehr) möglich (vgl. Entscheid der Rekurskommission vom 29. Oktober 1999 i.S. T. AG [BRK 1999-007], E. 2a mit weiteren Hinweisen). bb. Die selbständige Anfechtbarkeit im vorgenannten Sinn gilt in erster Linie für die öffentliche Ausschreibung. Die Rekurskommission hat sich aber auch zur Frage der Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen geäussert.