- Der Entscheid über Gegenstand und Umfang der Beschaffung ist ein durch die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen nicht überprüfbarer Ermessensentscheid (E. 5a). - Die Vergabestelle darf die technischen Spezifikationen nicht so bezeichnen, dass gezielt einzelne Anbieter oder Leistungen bevorzugt werden (E. 5b). - Die Vergabestelle darf ein preislich aussergewöhnlich günstiges Angebot nur dann nicht berücksichtigen, wenn fest steht, dass der Anbieter ausserstande ist, die Teilnahmebedingungen einzuhalten oder die Auftragsbedingungen zu erfüllen (E. 5c/bb).