anzufechten, der in eine Verfügung mündet (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3b-c). - Soweit die öffentliche Ausschreibung Anordnungen enthält, deren volle Bedeutung und Tragweite auch bei objektiver Betrachtungsweise noch wenig klar ist und sich für die Interessenten erst im Verlaufe des Verfahrens mit genügender Eindeutigkeit ergibt, muss die Anfechtungsmöglichkeit in einem späteren Verfahrensabschnitt erhalten bleiben (E. 3d). - Der Entscheid über Gegenstand und Umfang der Beschaffung ist ein durch die Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen nicht überprüfbarer Ermessensentscheid (E. 5a).