1 Öffentliches Beschaffungswesen. Fehlende selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung (Präzisierung der Rechtsprechung). Folgen der unterlassenen Anfechtung der öffentlichen Ausschreibung durch den Anbieter. Diskriminierung mittels technischer Spezifikationen. Unterangebot. Art. 29 Bst. b BoeB. - Mit der Ausschreibung des Auftrags im Sinne dieser Bestimmung ist nur die öffentliche Ausschreibung gemeint; die Ausschreibungsunterlagen werden durch diesen Begriff nicht mit umfasst. Mängel in den Ausschreibungsunterlagen sind nicht selbständig, sondern erst mit dem nächstfolgenden Verfahrensschritt