{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 14\nmit ihrem Vorwurf jedoch generell die Fachkompetenz der evaluierenden\nBehörde in Frage stellen will, ist die entsprechende Rüge nicht substanziiert\nund daher nicht zu hören.\nbb. Wenig klar ist auch, was genau die Beschwerdeführerin mit der\nFeststellung, eine Rabattgewährung von über 30% sei bei medizinischen\nInvestitionsgütern ziemlich fragwürdig und wirke unseriös, beanstandet.\nIn der Stellungnahme vom 20. Oktober 2001 präzisiert sie lediglich, dass sie\ndamit nicht den Vorwurf von Rabatt-Verhandlungen erhebe, und verweist\nauf die Gefahr, dass hohe Rabatte mit Zubehör und Serviceleistungen\nwieder kompensiert würden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss\ngeltend machen will, beim Angebot der S. AG handle es sich um ein\nUnterangebot, ist festzustellen, dass die Vergabestelle unmittelbar gestützt\nauf Art. XIII Abs. 4 Bst. a ÜoeB - das BoeB und die VoeB enthalten keine\nbesonderen Bestimmungen zum Unterangebot - ein solches nur dann nicht\nberücksichtigen darf, wenn fest steht, dass der Anbieter ausserstande ist, die\nTeilnahmebedingungen einzuhalten oder die Auftragsbedingungen zu erfüllen\n(vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen\nVergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 33 ff. Ziff. 14). Dafür bestehen\nim vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte. In einem liberalisierten\nBeschaffungsmarkt ist es nach heutigem Verständnis Sache der Anbieter,\nwie und mit welchem Risiko sie ihre Angebote kalkulieren. Sie dürfen\ngrundsätzlich auch ein bezüglich des Preises zu niedriges Angebot einreichen,\nsofern die Eignungs- und Zuschlagsbedingungen erfüllt sind (vgl. statt\nvieler die Entscheide des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 1. Mai und\n9. September 1998, in: Baurecht 2000, S. 61 Nr. S24 und S25).\nd. Nicht begründet ist die sinngemässe Rüge, die Vergabebehörde habe die\ngeringere Grösse, den sehr gut lesbaren Bildschirm und die Kompatibilität\nmit allen gleichartigen Systemen nicht berücksichtigt. Der geringeren Grösse\nund dem geringeren Gewicht sowie dem «sehr gut lesbaren» Bildschirm ist\nmit einer deutlichen Besserbewertung gegenüber dem Konkurrenzprodukt\ndurchaus Rechnung getragen worden. Die Kompatibilität (mit anderen\nArmeegeräten) war kein Anforderungskriterium und blieb folglich zu Recht\nunbewertet. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf,\nerneut die grossen Vorzüge der von ihr angebotenen Defibrillatoren zu\nbetonen. Klare und ausreichend substanziierte Rügen gegen die Auswahl\nund Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die Auswertung und Bewertung\nder Angebote werden indessen keine erhoben. Insbesondere legt die\nBeschwerdeführerin auch nicht näher dar, inwiefern die Vergabebehörde\nbei der Bewertung der Angebote das ihr zustehende Ermessen überschritten\noder missbraucht haben soll.\n(…)\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.38 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 16. November 2001 i.S. P. AG [BRK 2001-011]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 555\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}