{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 13\nNr. 92 beispielsweise wird zwar die Nellcor Technologie als Anforderung\ngenannt, in der folgenden Nr. 93 wird aber ausdrücklich nach einer\nanderen Technologie gefragt. Somit musste für die Anbietenden klar\nsein, dass für die Vergabebehörde auch eine andere Technologie in\nBetracht kam. Die Beschwerdeführerin hat hier denn auch die Masimo SET\n(Signal-Extractions-Technologie) aufgeführt und ist dafür gleich bewertet\nworden wie die Zuschlagsempfängerin.\nDass es im vorliegenden Fall nicht zu einer Diskriminierung der\nBeschwerdeführerin aufgrund der technischen Spezifikationen gekommen\nist, zeigt auch die Bewertung der beiden streitbetroffenen Angebote\nim Rahmen der Nutzwertanalyse. Bei der «Auswertung Erfüllung der\nAnforderungskriterien» hat die Beschwerdeführerin mit 322 Punkten nur eine\nunwesentlich schlechtere Beurteilung erfahren als die Zuschlagsempfängerin\nmit 325 Punkten. Auch diese fast vollständige Gleichbewertung in technischer\nHinsicht zeigt, dass es nicht nur der Zuschlagsempfängerin, sondern\nauch der Beschwerdeführerin mit ihrem Produkt ohne weiteres möglich\nwar, ein konkurrenzfähiges Angebot einzureichen. Die Vergabebehörde\nweist auch zutreffend darauf hin, dass das von der Zuschlagsempfängerin\nofferierte Produkt bei den von der Beschwerdeführerin ausdrücklich\nals nicht neutral abgefasst gerügten Anforderungen lediglich zweimal\n(Nr. 43 und 58), die Beschwerdeführerin hingegen dreimal (Nr. 43, 96\nund 97) das Bewertungsmaximum erhalten habe. Schliesslich bleibt\nfestzuhalten, dass ursprünglich auch das Angebot der S. AG nicht sämtlichen\nMusskriterien des Anforderungskatalogs vom 8. März 2001, der in Bezug auf\nden Inhalt der Anforderungen im Wesentlichen unverändert in die zweiten\nAusschreibungsunterlagen übernommen worden ist, zu genügen vermochte.\nDiese Situation hätte wohl kaum eintreten können, wenn die technischen\nSpezifikationen und Daten unbesehen vom von der Zuschlagsempfängerin\nofferierten Produkt übernommen worden bzw. speziell auf dieses Produkt\nzugeschnitten gewesen wären.\nVon einer fehlenden Neutralität der Ausschreibungsunterlagen, namentlich\nder technischen Spezifikationen, die zur einer Bevorzugung des Angebots der\nS. AG bzw. zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführerin geführt hätten,\nkann folglich nicht die Rede sein.\nc. Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als nicht\nstichhaltig.\naa. Soweit sie bemängelt, dass sie während der Evaluationsphase nie\nKontakt gehabt habe mit einer Fachperson (Kardiologen, Anästhesisten\noder Intensivmediziner), welche die medizinischen Unterschiede der\nGeräte hätte interpretieren können, ist festzustellen, dass ein Anspruch, das\nAngebot der Vergabebehörde persönlich zu präsentieren und zu erläutern,\nim Beschaffungsrecht des Bundes nicht vorgesehen ist. Die Angebote sind\ngemäss Art. 19 Abs. 1 BoeB schriftlich einzureichen. Es liegt im Ermessen\nder Vergabestelle, nötigenfalls und in Wahrung der Gleichbehandlung\nauch eine Präsentation der angebotenen Produkte zu verlangen. Im\nvorliegenden Fall war dies weder in der öffentlichen Ausschreibung noch\nin den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen. Falls die Beschwerdeführerin\n\n"}