{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 12\nZuschlagsempfängerin offerierten Defibrillators übernommen und zu\n«lock-out»-Spezifikationen gemacht worden. Aus dem Datenblatt des von\nihr offerierten Geräts seien hingegen keine Spezifikationen übernommen\nworden. Die Rekurskommission kann sich daher im Zusammenhang mit den\nAusschreibungsunterlagen auf die Prüfung dieses Punktes beschränken.\nbb. Nach Art. 12 Abs. 1 BoeB bezeichnet die Auftraggeberin die erforderlichen\ntechnischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabeund den Vertragsunterlagen. Diese Bestimmung ist im Lichte der -\nwesentlich ausführlicheren - Regelung von Art. VI ÜoeB (vgl. dazu\nGalli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 308 ff.) auszulegen. Laut der Botschaft\nzum BoeB darf die Vergabestelle die technischen Spezifikationen nicht so\nbezeichnen, dass gezielt einzelne Anbieterinnen und Anbieter oder Leistungen\nbevorzugt werden. Kann im Einzelfall die Umschreibung ausnahmsweise\nnicht ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt, Typ, Warenzeichen\nund andere vorgenommen werden, so muss die Auftraggeberin durch den\nZusatz «oder gleichwertiger Art» andern Anbieterinnen und Anbietern die\nMöglichkeit offen lassen, am Verfahren teilzunehmen (vgl. dazu Art. VI\nZiff. 3 ÜoeB). Die technischen Spezifikationen sollen zudem eher in Bezug\nauf die geforderte Leistung als in Bezug auf die Umschreibung des Produkts\nerfolgen (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1188 f.). Grundsätzlich müssen\nin einem öffentlich ausgeschriebenen Verfahren alle interessierten (und\ngeeigneten) Anbieter der betreffenden Branche die gleichen Möglichkeiten\nhaben, für die zu vergebende Leistung ein Angebot zu unterbreiten, welches\nauch eine effektive Chance auf Erhalt des Zuschlags hat. Andernfalls würde\nder wirksame Wettbewerb unter den Anbietenden, den zu fördern und zu\nstärken das Beschaffungsrecht zum Ziel hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b BoeB;\nGATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1149), illusorisch (vgl. AGVE 1998, S. 407). Die\nForderung nach einer neutralen Gestaltung der technischen Spezifikationen\nlässt sich schliesslich auch aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und\nder Transparenz herleiten (vgl. Scherrer-Jost, a.a.O., S. 13 f. Rz. 24 f.).\ncc. Die Rüge der fehlenden Neutralität der Ausschreibungsunterlagen\nerweist sich im vorliegenden Fall als unbegründet. Es lässt sich zwar nicht\nvon der Hand weisen, dass der Kriterienkatalog in verschiedenen Punkten\nÜbereinstimmungen mit dem Datenblatt des von der Zuschlagsempfängerin\nangebotenen Produkts aufweist. Allein die Tatsache, dass die Vergabebehörde\nfür die Umschreibung der verlangten Anforderungen bzw. der\nMindestanforderungen des verlangten Produkts (möglicherweise) teilweise\nauf dieses Datenblatt zurückgegriffen hat, bedeutet indessen noch keine\ngezielte Bevorzugung der betreffenden Anbieterin. Letztlich ist jede\nVergabebehörde auf gewisse Grundlagen bzw. Richtwerte für die Erarbeitung\nihrer Unterlagen und Spezifikationen angewiesen. Im vorliegenden\nAnforderungskatalog ist kein Kriterium enthalten, das auf eine derart\nspezifische Weise umschrieben ist, welche es der Beschwerdeführerin (oder\neiner anderen Anbieterin) verunmöglicht hätte, ihr eigenes Produkt zu\nofferieren. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin\nexplizit aufgeführten Anforderungen Nr. 18, 27, 43, 52, 57, 58, 72, 83, 92, 96,\n97 und 106. Es handelt sich hier durchwegs um technische Anforderungen,\ndie - selbst wenn sie aus dem Datenblatt des von der Zuschlagsempfängerin\nofferierten Defibrillators entnommen sind - so offen formuliert sind,\ndass sie auch von einem andern Produkt erfüllt werden können. In\n\n"}