{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 11\nBeschaffungsstellen dadurch Rechnung, dass sie Güter, Dienstleistungen\nund Bauleistungen nach Möglichkeit im freien Wettbewerb beschaffen\n(Art. 4 VoeB). Die öffentliche Vergabebehörde als Aufftraggeberin muss aber\ngrundsätzlich frei darüber bestimmen können, welche Bau-, Liefer- oder\nDienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie\nbezüglich Qualität, Ausstattung, Service usw. stellt, was also im einzelnen\nGegenstand und Inhalt der Submission ist (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 404). Beim Entscheid über\nden Gegenstand und den Umfang der Beschaffung handelt es sich daher\num einen von der Rekurskommission aufgrund von Art. 31 BoeB nicht\nüberprüfbaren Ermessensentscheid. Es ist ausschliesslich Sache der\nzuständigen Vergabebehörde, über die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit\neiner Beschaffung zu befinden. Die Rekurskommission hat lediglich\ndarüber zu wachen, dass die Beschaffung in Übereinstimmung mit der\nSubmissionsgesetzgebung erfolgt.\nb. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die Ausschreibung nicht\nneutral durchgeführt worden sei. Sie macht der Sache nach geltend, sie sei\ndurch Produktevorgaben bzw. technische Spezifikationen des zu offerierenden\nProdukts diskriminiert worden.\naa. Die zu beurteilenden Ausschreibungsunterlagen vom 8. März /\n11. Juni 2001 enthalten in Ziff. 4.2.1. einen Anforderungskatalog mit\ninsgesamt 150 Anforderungen an die zu liefernden Geräte, die als\nBeurteilungskriterien dienen. Unterteilt sind diese Anforderungen in\n«Musskriterien», «Anforderungen» und «Optionen». Gemäss den Angaben\nin den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 4.2.) mussten die Musskriterien\nvom Anbieter erfüllt werden, während bei den Anforderungen eine klare\nAussage erwartet wurde, ob und wie weit sie erfüllt würden. Die Optionen\nkonnten, mussten aber nicht angeboten werden. Die Auswertung der\nursprünglichen Angebote zeigte, dass keines der Angebote sämtliche\nMusskriterien zu erfüllen vermochte. Die Vergabebehörde verzichtete aus\nwirtschaftlichen Gründen darauf, das Verfahren im Sinne von Art. 30 Abs. 2\nBst. a VoeB abzubrechen und zu wiederholen (bzw. den Auftrag aufgrund von\nArt. 13 Abs. 1 Bst. b VoeB allenfalls sogar freihändig zu vergeben), sondern\nstellte allen sieben Interessenten, welche die Ausschreibungsunterlagen\nangefordert hatten, ein in Bezug auf die «Musskriterien» abgeändertes\nPflichtenheft zu. Während die ursprünglichen, vom 8. März 2001 datierenden\nAusschreibungsunterlagen noch 52 «Musskriterien» enthielten, wurde deren\nAnzahl in den überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen vom 11. Juni 2001\nauf 41 reduziert, indem 11 Musskriterien in Anforderungen umgewandelt\nwurden. Inhaltlich blieben sie allerdings mit Ausnahme der Nr. 52, 74,\n75, 137 und 138 unverändert. Bei den Nr. 52, 74 und 75 ist auch bezüglich\ndes Inhalts eine Änderung erfolgt, indem die Anforderungen offener\numschrieben werden; die Nr. 137 und 138 enthalten lediglich durch die\nVerfahrensverzögerung notwendig gewordene Anpassungen in zeitlicher\nHinsicht. Die Beschwerdeführerin rügt diese nachträgliche Abänderung des\nLeistungsbeschriebs im Sinne einer Reduzierung der gestellten Anforderungen\nnicht als unzulässig, sondern bemängelt in ihrer Beschwerde ausschliesslich\ndie fehlende Neutralität der Ausschreibungsunterlagen bezüglich der\nSpezifikationen. Zu viele spezifische Muss-Kriterien, Anforderungen\nund Optionen seien direkt vom technischen Datenblatt des von der\n\n"}