{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 10\nSpezifikationen zum Defibrillator als Ausschreibungsunterlagen abgegeben\nwürden. Weitere Angaben über das zu beschaffende Produkt enthält die\nöffentliche Ausschreibung nicht. Die vorhandenen Angaben zum Inhalt der\nBeschaffung sind nun derart rudimentär, dass eine unmittelbare Anfechtung\nder öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich Art und Umfang der zu liefernden\nProdukte ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin konnte Inhalt und\nUmfang der Beschaffung erst aufgrund der vom 8. März 2001 datierenden\nAusschreibungsunterlagen, die den Interessenten Ende März 2001 zugestellt\nwurden, mit ausreichender Bestimmtheit erkennen. Hier wird das zu\nbeschaffende System anhand eines Anforderungskatalogs ausführlich\numschrieben. Damit steht fest, dass bezüglich der im vorliegenden Fall\ngerügten Punkte eine selbständige Anfechtung der öffentlichen Ausschreibung\nmangels ausreichender Bestimmtheit für die Beschwerdeführerin nicht\nmöglich war. Diese erhielt vielmehr erst mit der Zustellung der nicht\nselbständig anfechtbaren Ausschreibungsunterlagen ausreichende Kenntnis\nvom Gegenstand der Beschaffung. Auch die von der Beschwerdeführerin\ngegen die Ausschreibung (im weiteren Sinn; vgl. E. 3a hiervor) erhobenen\nRügen erweisen sich damit als rechtzeitig erfolgt.\nc. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die\nVergabebehörde eine «Wiedererwägung» der Ausschreibungsunterlagen\nvom 8. März 2001 vorgenommen und die Musskriterien mit Verfügung vom\n13. Juni 2001 neu definiert hat. Letztere war mit einer «Rechtsmittelbelehrung»\nversehen, wonach «gegen diese Verfügung, das darin festgelegte Vorgehen\nund die Neudefinition nachfolgend aufgeführter Kriterien […] bei der\nArmeeapotheke innert 10 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben\nwerden» könne. Weiter war vorgesehen, dass ein Einspruch den Abbruch\ndes Beschaffungsverfahrens nach sich ziehe. Das BoeB kennt kein\nEinspracheverfahren gegen Verfügungen der Vergabestelle. Damit ist höchst\nzweifelhaft, ob die Vergabestelle überhaupt zu einem derartigen Vorgehen -\nnota bene unter Androhung des Verfahrensabbruchs - berechtigt war. Zudem\nist zu berücksichtigen, dass die Ausschreibungsunterlagen eben gerade keine\nVerfügung im Sinne von Art. 29 BoeB darstellen (vgl. E. 3b hiervor). Aus\nder Tatsache, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, gegen die\nnachträgliche Änderung der Ausschreibungsunterlagen innert der von der\nVergabebehörde gesetzten Frist Einsprache zu erheben, kann jedenfalls nicht\nauf die Verwirkung des ihr aufgrund der Vorschriften des BoeB zustehenden\nRechts, allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen im Rahmen der gegen\nden Zuschlag gerichteten Beschwerde zu rügen, geschlossen werden.\nd. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde\n(Art. 30 BoeB in Verbindung mit Art. 51 ff. des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) ist somit\ngrundsätzlich auch einzutreten, soweit Einwände gegen die Ausschreibung\nbzw. die Ausschreibungsunterlagen erhoben werden.\n5.a. Die Beschwerdeführerin stellt den Sinn der Beschaffung von 20\nDefibrillatoren gleichen Typs, wie sie von der Vergabebehörde vorgesehen ist,\ngrundsätzlich in Frage. Damit kann sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren\nindessen nicht gehört werden. Eine der in der Zweckbestimmung von Art. 1\nBoeB genannten Zielsetzungen des öffentlichen Beschaffungsrechts ist\nes, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern (Art. 1\nAbs. 1 Bst. c BoeB; Scherrer-Jost, a.a.O., S. 15 Rz. 26). Diesem Ziel tragen die\n\n"}