{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 9\nAm Gebot der unmittelbaren Anfechtung (mit der Konsequenz der\nVerwirkung) muss in jedem Fall für diejenigen Anordnungen in der\nöffentlichen Ausschreibung festgehalten werden, die bereits aus sich heraus\nals rechtswidrig erscheinen und deren Bedeutung und Tragweite für die\nInteressenten ohne weiteres erkennbar sind. Dies gilt in der Regel z. B. für\nAnordnungen betreffend Verfahrensart, Eingabefristen, Zulässigkeit und\nRechtsformen von Bietergemeinschaften, Teilangeboten und Varianten,\nLosbildung oder Verfahrenssprache(n). Die Verpflichtung zur sofortigen\nAnfechtung des erkannten Mangels der öffentlichen Ausschreibung ergibt sich\nhier nicht nur aufgrund von Art. 29 BoeB, sondern auch aus dem Grundsatz\nvon Treu und Glauben, nach dem sich auch die Anbietenden zu verhalten\nhaben.\nSoweit die öffentliche Ausschreibung hingegen Anordnungen enthält, deren\nvolle Bedeutung und Tragweite auch bei objektiver Betrachtungsweise\nnoch wenig klar ist und sich für die Interessenten erst im Verlaufe\ndes weiteren Verfahrens mit genügender Eindeutigkeit ergibt, muss\ndie Anfechtungsmöglichkeit in einem späteren Verfahrensabschnitt,\ngegebenenfalls sogar erst im Rahmen der Zuschlagsverfügung, erhalten\nbleiben. Solche Anordnungen können insbesondere den Gegenstand der\nBeschaffung oder die Eignungs- und Zuschlagskriterien bzw. Teile davon\nbetreffen. Gerade solche für das Vergabeverfahren grundlegende Punkte\nwerden in der öffentlichen Ausschreibung häufig nur rudimentär und\nstichwortartig aufgeführt, und ihre tatsächliche Bedeutung wird erst\nzusammen mit den Ausschreibungsunterlagen (Präqualifikationsunterlagen\nbeim selektiven Verfahren, Leistungsbeschriebe und -verzeichnisse,\nPflichtenhefte usw.) vollumfänglich erkenn- und beurteilbar. Dies lässt\nsich nicht vermeiden, können in der Publikation doch naturgemäss keine\numfangreichen und umfassenden Ausführungen gemacht werden. Daraus\ndarf den Interessenten indessen kein Rechtsverlust erwachsen. Ob eine\nselbständige Anfechtung einer in der öffentlichen Ausschreibung enthaltenen\nAnordnung möglich war oder nicht, die Anordnung mit andern Worten dafür\ninhaltlich ausreichend bestimmt war, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft\nwerden.\n4. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im hier zu beurteilenden Fall zu\nfolgenden Schlüssen:\na. Die Beschwerdeführerin ficht zwar den an die S. AG erteilten Zuschlag\nan; zur Begründung ihrer Beschwerde rügt sie jedoch hauptsächlich die\nfehlende Neutralität der Ausschreibung und stellt zudem generell den Sinn\nbzw. Nutzen (Effizienz) der Beschaffung der ausgeschriebenen Geräte für\ndie Armee in Frage. Diese Rügen betreffen den Gegenstand und Umfang\nder Beschaffung sowie die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen\ntechnischen Spezifikationen. Die Vergabebehörde erachtet diese Rügen wie\nbereits ausgeführt als verspätet.\nb. Bezüglich Art und Umfang der zu vergebenden Lieferung enthält die\nZiff. 3a der öffentlichen Ausschreibung mit dem Titel «Produktebeschrieb»\neinzig das Stichwort «20 Defibrillatoren» sowie den Hinweis, dass die\nUnterlagen zum Defibrillator bei der Auftraggeberin kostenlos bezogen\nwerden können. In Ziff. 17 findet sich zusätzlich der Hinweis, dass\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Armeeapotheke mit den\n\n"}