{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 8\nE. 3; vgl. auch Moser, Überblick, S. 689). So ist z. B. eine in der öffentlichen\nAusschreibung figurierende Beschränkung der Verfahrenssprache mit\nBeschwerde gegen die Ausschreibungsverfügung anzufechten, ansonsten\ndas Beschwerderecht des Anbieters diesbezüglich verwirkt (Entscheid\nder Rekurskommission vom 9. Dezember 1999, veröffentlicht in VPB 64.63\nE. 3). Dasselbe gilt in Bezug auf die in der Ausschreibung vorgesehene\nBeschränkung der Teilnehmerzahl im selektiven Verfahren (Entscheid der\nRekurskommission vom 8. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.16 E. 4\nin fine) oder für die in der öffentlichen Ausschreibung bekannt gegebene\nAuswahl der Zuschlagskriterien (Entscheid der Rekurskommission vom\n29. Oktober 1999 i.S. T. AG [BRK 1999-007] E. 2 a).\nbb. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vertritt aufgrund des\nbesonderen Verfügungscharakters der (öffentlichen) Ausschreibung die\nAuffassung, die darin enthaltenen Anordnungen zum Verfahren stellten,\nsoweit verbindlich, in der Regel für die betroffenen Interessenten lediglich\nZwischenentscheide dar, die den Verlauf des weiteren Verfahrens bestimmten,\nohne dieses abzuschliessen. Sie seien, da dies spezialgesetzlich so vorgesehen\nsei, zwar selbständig anfechtbar, eine Pflicht zur Anfechtung bestehe aber\nnicht. Da Zwischenentscheide nicht in Rechtskraft erwachsen würden,\nkönnten sie grundsätzlich noch mit dem Endentscheid angefochten werden.\nAnders verhalte es sich nur, wenn der Betroffene nach dem Grundsatz von\nTreu und Glauben verpflichtet gewesen sei, die ihm zustehende Rüge in einem\nmöglichst frühen Verfahrensstadium geltend zu machen, um einen unnötigen\nVerfahrensaufwand zu vermeiden. Soweit durch die getroffenen Anordnungen\nbezüglich Verfahrensart, Eingabefrist usw. einzelnen Interessenten die\nAbgabe eines Angebots verunmöglicht werde, könne die Ausschreibung\nallerdings auch die Bedeutung eines Endentscheides haben. Soweit die\nAusschreibung schliesslich auch Fragen des materiellen Vergaberechts, wie\nz. B. die Gewichtung der Zuschlagskriterien, verbindlich regle, stellten\ndie diesbezüglichen Anordnungen nicht Zwischen-, sondern Vor- bzw.\nTeilentscheide dar, die einen Teilaspekt der Vergabe abschliessend regelten.\nSoweit eine Ausschreibung solche Teilentscheide über materielle Aspekte\nenthalte, habe deren Nichtanfechtung zur Folge, dass die betreffenden Fragen\nfür das Vergabeverfahren definitiv entschieden seien. Dies treffe indessen nur\nin Ausnahmefällen zu, zumal die in Frage kommenden Rechtsfragen in der\nAusschreibung selten mit ausreichender Bestimmtheit umschrieben seien, um\nals verbindliche Festlegungen im Sinne eines Teilentscheids gelten zu können\n(Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 16. April 1999, in ZBl 2000,\nS. 456 f. E. 3c).\ncc. Die Überlegungen des Zürcher Verwaltungsgerichts lassen sich nicht\nohne weiteres auf das Bundesbeschaffungsrecht übertragen. Die in Art. 29\nBoeB explizit aufgelisteten Akte der Vergabebehörden müssen zwingend\nals Verfügung ausgestaltet werden und sind selbständig anfechtbar, mit der\nKonsequenz der Verwirkung, wenn eine rechtzeitige Anfechtung unterbleibt.\nDer diesbezügliche Wille des Gesetzgebers ergibt sich unmissverständlich\naus der Botschaft zum BoeB (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1200). Eine\nDifferenzierung in Bezug auf Anfechtbarkeit und Verwirkung danach, ob\ndie fragliche Verfügung den Charakter eines Zwischenentscheids oder eines\nEndentscheids hat, existiert nicht.\n\n"}