{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 7\nausgenutzt. Die Verpflichtung, allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen\ninnert einer Frist von 20 Tagen anzufechten, hätte zur Folge, dass die\nAnbietenden entweder ihre Angebote schon innerhalb dieser kürzeren Frist\nerstellen oder aber zumindest die - unter Umständen sehr umfangreichen\n- Ausschreibungsunterlagen sorgfältig auf mögliche Mängel überprüfen\nmüssten. Viele Mängel sind nicht offensichtlich, sondern werden erst im\nRahmen einer vertieften Auseinandersetzung erkennbar. Ein Anbieter, der\nseine Offerte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erarbeitet und dabei\nauf Mängel in den Ausschreibungsunterlagen stösst, könnte diese nicht\nmehr rügen. Auch diese Konsequenz einer selbständigen Anfechtbarkeit\nder Ausschreibungsunterlagen erweist sich letztlich als wenig sachgerecht.\nVon erheblicher praktischer Relevanz dürften schliesslich auch die\n(berechtigten oder unberechtigten) Befürchtungen der Anbietenden sein, sich\ndurch das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die Ausschreibungsunterlagen\nvon vornherein um die Chancen auf den Zuschlag zu bringen. Es\nist davon auszugehen, dass die Hemmschwelle zur Anfechtung der\nAusschreibungsunterlagen, also zur Beschwerdeerhebung während eines\nlaufenden Vergabeverfahrens, für die Anbietenden wohl noch wesentlich\nhöher ist als diejenige zur Anfechtung des Zuschlags.\ncc. Sprechen somit sachliche Gründe gegen eine (selbständige) Anfechtbarkeit\nder Ausschreibungsunterlagen, besteht auch keine Veranlassung, in diesem\nPunkt eine allfällige (planwidrige) Unvollständigkeit oder Lückenhaftigkeit\nder Regelung von Art. 29 BoeB anzunehmen. Vielmehr ist von einer\ndiesbezüglich bewusst negativen Antwort des Gesetzes bzw. des Gesetzgebers\nauszugehen. Es liegt mit andern Worten ein qualifiziertes Schweigen vor.\nDamit ist in Präzisierung der Rechtsprechung festzuhalten, dass Mängel\nin den Ausschreibungsunterlagen nicht selbständig, sondern mit dem\nnächstfolgenden Verfahrensschritt, der in eine Verfügung nach Art. 29\nBoeB mündet, anzufechten sind (vgl. Renate Scherrer-Jost, Öffentliches\nBeschaffungswesen, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [hrsg.\nvon Heinrich Koller/Georg Müller/René Rhinow/Ulrich Zimmerli], Band\nSchweizerisches Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht [hrsg. von Thomas\nCottier/Remo Arpagaus], Basel/Genf/München 1999, S. 36 Rz. 66). In der Regel\nwird dies der Zuschlag sein.\nd. Was schliesslich die Anfechtung der öffentlichen Ausschreibung bzw. die\nFrage der Verwirkung des entsprechenden Beschwerderechts anbelangt,\nerscheinen ebenfalls gewisse Differenzierungen und Präzisierungen angezeigt.\naa. Wie schon mehrfach erwähnt, verlangt Art. 29 Bst. b BoeB, dass die\n(öffentliche) Ausschreibung als selbständig anfechtbare Verfügung ausgestaltet\nwerden muss. Nach der Botschaft zum BoeB und der Rechtsprechung\nder Rekurskommission können Beschwerdegründe, welche gegen\neine selbständig anfechtbare Verfügung hätten vorgebracht werden\nkönnen, im Beschwerdeverfahren gegen den Auswahlentscheid gemäss\nArt. 29 Bst. c BoeB oder im Rahmen einer späteren Zuschlagsanfechtung\ngrundsätzlich nicht mehr gerügt werden; vorbehalten bleibt die durch\ndie Schwere des betreffenden Mangels allenfalls bewirkte Nichtigkeit der\nAusschreibungsverfügung (Entscheide der Rekurskommission vom 8. Oktober\n1998, veröffentlicht in VPB 63.16 E. 4, vom 29. Oktober 1999 i.S. T. AG [BRK\n1999-007] E. 2a, und vom 9. Dezember 1999, veröffentlicht in VPB 64.63\n\n"}