{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\n 4\n(Entscheid der Rekurskommission vom 5. Juli 2001, veröffentlicht in VPB\n65.94 E. 3b). Diese wären nach dem Entscheid somit noch zusammen mit\ndem Zuschlag anfechtbar, was namentlich für die den Anbietern ebenfalls\nerst im Anschluss an die Verfügung gemäss Art. 29 Bst. c BoeB zugestellten\nAusschreibungsunterlagen, in denen die Zuschlagskriterien in aller Regel\nenthalten sind, gelten müsste.\nIn Bezug auf das Einladungsverfahren und das freihändige Verfahren\nhat die Rekurskommission an anderer Stelle ausgeführt, diese Verfahren\nwürden ohne vorgängige Ausschreibung eingeleitet, so dass insofern keine\nselbständig anfechtbare Verfügung vorliege und die Vergabebehörde den\nersten formellen Entscheid - abgesehen von einem allfälligen Ausschluss\neines eingeladenen Anbieters - mit dem Zuschlag zu treffen habe. Zwar sei\nes - aufgrund einer extensiven Auslegung von Art. 29 Bst. b BoeB - möglich,\nauch gegen eine fälschlicherweise unterlassene Ausschreibung Beschwerde\nzu führen. Namentlich könnte gerügt werden, dass die Voraussetzungen für\nein freihändiges Verfahren bzw. ein Einladungsverfahren nicht gegeben\nseien, so dass die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung bestehe. Mit einer\nBeschwerdeerhebung in einem früheren Stadium des Vergabeverfahrens\nstünden insbesondere die Chancen eines (potenziellen) Anbieters besser, einen\nWiderruf des Einladungsverfahrens und ein selektives oder offenes Verfahren\nzu erwirken. Eine Pflicht zur unmittelbaren, selbständigen Anfechtung\nbestehe indessen nur insoweit, als die Vergabebehörde gemäss Art. 29 BoeB\ngehalten sei, einen Entscheid als Verfügung auszugestalten. Im Rahmen\neines Einladungsverfahrens gehöre die Einladung, die direkt und nicht\ndurch Ausschreibung erfolge, nicht dazu. Die Vergabebehörde trage mit\nder Wahl des Einladungsverfahrens bzw. des freihändigen Verfahrens das\nRisiko, dass eine selbständig anfechtbare Verfügung grundsätzlich erst mit\ndem Zuschlag ergehe und die gewählte Verfahrensart somit noch in einem\nspäten Verfahrensstadium in Frage gestellt werden könne (Entscheid der\nRekurskommission vom 19. Juli 1999, veröffentlicht in VPB 64.8 E. 1b/cc).\ncc. Dass es sich bei den Fragen der Anfechtbarkeit der Ausschreibung\nund namentlich der Ausschreibungsunterlagen und der Verwirkung des\nentsprechenden Beschwerderechts um eine grundsätzliche Problematik\nhandelt, die einer vertieften Prüfung bedarf, zeigt auch die wenig einheitliche\nRechtsprechung zum kantonalen bzw. interkantonalen Submissionsrecht (vgl.\nBaurecht 1999, S. 148 f., Anmerkung von Denis Esseiva zu den Nr. S45-S51).\nSo bejaht etwa das Bundesgericht die selbständige Anfechtbarkeit sowohl\nder (öffentlichen) Ausschreibung als auch der Ausschreibungsunterlagen\n(BGE 125 I 206; nicht veröffentlichter BGE vom 2. März 2000 [2P.222/1999] in\nSachen ARGE S. AG/K. AG, E. 3a [erwähnt in Baurecht 2001 S. 67, Anmerkung 4\nvon Hubert Stöckli zu Nr. S15]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern\nanerkennt die selbständige Anfechtbarkeit sowohl der Ausschreibung selbst\nals auch der Ausschreibungsunterlagen, wobei die Nichtanfechtung der\nAusschreibungsunterlagen gemäss neuerer Praxis grundsätzlich nicht zur\nFolge hat, dass es unzulässig wäre, solche Rügen erst bei der Anfechtung\ndes Zuschlags anzubringen (Entscheid vom 25. August 2000, E. 4c und 4d,\nveröffentlicht in Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2000\nII Nr. 13 sowie in Baurecht 2001 S. 67, Nr. S15, mit Anmerkung 3 von Hubert\nStöckli). Dabei beruft sich das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern unter\nanderem auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg\n\n"}