{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-38--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005555.pdf?ID=150005555", "Checksum": "0d06349377bcdd0a275d9f8a6c8bbfa9"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "41228c49a4803aa0f3d8d3a676e29729", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.38 \r\n\nDer Generalstab, UG Sanität, Armeeapotheke, schrieb im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt (SHAB) vom 19. März 2001 den Auftrag für die Lieferung\nvon 20 Defibrillatoren im offenen Verfahren öffentlich aus. Für den\nProduktebeschrieb wurde auf die bei der Auftraggeberin zu beziehenden\nUnterlagen verwiesen. Die Ausschreibungsunterlagen wurden sieben\nInteressentinnen zugestellt. Nachdem die Vergabestelle den sieben\nAnbietern, welche die Ausschreibungsunterlagen angefordert hatten,\ngeänderte Ausschreibungsunterlagen zugestellt hatte, reichten vier Anbieter\nüberarbeitete Angebote ein. Am 14. August 2001 erteilte die Vergabebehörde\nden Zuschlag an die S. AG. Im SHAB vom 17. August 2001 wurde der\nZuschlag veröffentlicht. Mit Eingabe vom 4. September 2001 erhob die P. AG\nBeschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen (BRK, die Rekurskommssion).\nAus den Erwägungen:\n2. (…)\nb. Die Vergabebehörde beantragt, auf die Beschwerde sei insoweit nicht\neinzutreten, als die Beschwerdeführerin auch Mängel der Ausschreibung\nund der Ausschreibungsunterlagen rüge. Da die Ausschreibung\nselbständig anfechtbar gewesen sei, stellten diejenigen Vorbringen der\nBeschwerdeführerin, die sich direkt oder indirekt gegen die Ausschreibung\noder die Ausschreibungsunterlagen richteten, im Beschwerdeverfahren gegen\ndie Zuschlagsverfügung keinen beachtlichen Beschwerdegrund dar.\nc.aa. Art. 29 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche\nBeschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) bezeichnet die durch Beschwerde\nselbständig anfechtbaren Verfügungen. Es sind dies der Zuschlag oder\nder Abbruch des Vergabeverfahrens, die Ausschreibung des Auftrags,\nder Entscheid über die Teilnehmerauswahl im selektiven Verfahren, der\n\n3\nAusschluss vom Vergabeverfahren nach Art. 11 BoeB sowie der Entscheid\nüber die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis im Rahmen eines\nPrüfungssystems.\nDie im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur selbständigen Anfechtung der\nAusschreibung gemäss Art. 29 Bst. b BoeB bedeutet, dass Einwände, welche\ndie Ausschreibung betreffen, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen\neinen späteren Verfügungsgegenstand grundsätzlich nicht mehr vorgebracht\nwerden können (André Moser, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99\nzum öffentlichen Beschaffungswesen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP]\n2000 [nachfolgend: Moser, Überblick], S. 689 mit Hinweisen; Entscheid der\nRekurskommission vom 9. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB 63.16 E. 4\nin fine). Der Beschwerdeführer muss folglich gegen eine Ausschreibung -\nwill er sie anfechten - innert 20 Tagen nach ihrer mit Rechtsmittelbelehrung\nversehenen Publikation Beschwerde führen. Eine spätere Berufung auf die\ndiesbezüglichen Beschwerdegründe ist nicht (mehr) möglich (vgl. Entscheid\nder Rekurskommission vom 29. Oktober 1999 i.S. T. AG [BRK 1999-007], E. 2a\nmit weiteren Hinweisen).\nbb. Die selbständige Anfechtbarkeit im vorgenannten Sinn gilt in erster Linie\nfür die öffentliche Ausschreibung. Die Rekurskommission hat sich aber auch\nzur Frage der Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen geäussert. In\neinem Entscheid vom 29. April 1998 (veröffentlicht in VPB 62.80 E. 2a) wurde\ndazu Folgendes ausgeführt:\n«Sind die Ausschreibungsunterlagen infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft\nerwachsen, so sind sie selbst dann für das konkrete Beschaffungsgeschäft\nmassgeblich, wenn sie mangelhaft sind. Denn die in Art. 29 BoeB abschliessend\naufgezählten Anfechtungsgegenstände des Submissionsverfahrens des\nBundes sind gemäss ausdrücklicher Vorschrift <selbständig> anfechtbare\nVerfügungen. Das bedeutet, dass der Überprüfungsanspruch verwirkt, wenn\nder betreffende Verfahrensabschnitt nicht innert der dafür vorgesehenen\nFrist angefochten wird (vgl. Botschaft zu den für die Ratifizierung der\nGATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen\nvom 19. September 1994 [GATT-Botschaft 2], BBl 1994 IV 1200; Attilio R. Gadola,\nRechtsschutz und andere Formen der Überwachung der Vorschriften über das\nöffentliche Beschaffungswesen, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996, S. 972;\nGalli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 503).»\nDie Rekurskommission ist in diesem Entscheid ohne nähere Begründung\ndavon ausgegangen, dass nicht nur die öffentliche Ausschreibung, sondern\nauch die Ausschreibungsunterlagen, obwohl sie in Art. 29 Bst. b BoeB nicht\nausdrücklich genannt sind, Verfügungscharakter im Sinne von Art. 29 BoeB\nhaben und demzufolge ebenfalls selbständig angefochten werden müssen.\nFür das selektive Verfahren hat die Rekurskommission in einem späteren\nEntscheid präzisierend festgestellt, hier würden vom Zuschlag abgesehen nur\ndie Ausschreibung und der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmenden\nals selbständig anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 29 BoeB gelten.\nIn Rechtskraft erwachsen würden demnach die Ausschreibung (Art. 29\nBst. b BoeB) bzw. der darin enthaltene Katalog der Eignungskriterien sowie\ndie Verfügung betreffend die Zulassung zur Offertstellung (Art. 29 Bst. c\nBoeB), nicht aber die Zuschlagskriterien, die den Anbietenden erst mit\noder nach der Verfügung gemäss Art. 29 Bst. c BoeB zugestellt würden\n\n"}