Zusammenfassend bedeutet dies, dass nebst der Konkurrenzofferte auch die technische Auswertung der Offerten durch das die Vergabestelle beratende Ingenieurbüro vom Akteneinsichtsrecht grösstenteils auszunehmen ist. Hingegen ist der Beschwerdeführerin Einsicht in die die Auswertung der Angebote zusammenfassende «Nutzwertanalyse der Angebote», mittels welcher die Offerten mit Punkten bewertet worden sind, zu gewähren. Dies gilt auch