Davon ist eine Gegenausnahme zu machen für Unterlagen, die - ohne die von den Anbietern getroffenen Lösungen im Detail zu schildern - die Gesamtbeurteilung der Offerten durch das beratende Ingenieurbüro enthalten. Ebenfalls herauszugeben sind Protokolle von Besprechungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle. Zusammenfassend bedeutet dies, dass nebst der Konkurrenzofferte auch die technische Auswertung der Offerten durch das die Vergabestelle beratende Ingenieurbüro vom Akteneinsichtsrecht grösstenteils auszunehmen ist.