b. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsichtnahme «in sämtliche Akten des Ausschreibungsverfahrens» kann nach dem Gesagten - zumindest vorläufig - nur teilweise stattgegeben werden. Insbesondere ist neben der Konkurrenzofferte auch die technische Auswertung der Offerten durch das beratende Ingenieurbüro, soweit daraus schützenswerte Angaben der Konkurrentin ersichtlich sind, von der Akteneinsicht auszunehmen. Davon ist eine Gegenausnahme zu machen für Unterlagen, die - ohne die von den Anbietern getroffenen Lösungen im Detail zu schildern - die Gesamtbeurteilung der Offerten durch das beratende Ingenieurbüro enthalten.