8 E. e hiervor), überwiegt das öffentliche Interesse an der Verweigerung des beantragten Suspensiveffektes so oder so. Damit aber ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 3. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr Einsicht in sämtliche Akten des Ausschreibungsverfahrens zu gewähren. a. Für das Verfahren vor der Rekurskommission gelangen die Art. 26-28 VwVG zur Anwendung. In den Art. 26 ff. VwVG haben die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht Ausdruck gefunden (BGE 115 IV 301).