Demnach erscheint es nicht als gänzlich unwahrscheinlich, dass sich der Vorwurf der mangelnden Transparenz des zu beurteilenden Vergabeverfahrens erhärten wird. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerügten Probleme im Zusammenhang mit der geltend gemachten Inkongruenz zwischen den in der Ausschreibung publizierten und im Pflichtenheft wiedergegebenen Zuschlagskriterien allenfalls bereits früher hätten gerügt werden müssen, wie die Vergabestelle geltend macht. Im Übrigen wird sich die Rekurskommission im Rahmen ihres Sachentscheids mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen haben.