23 BoeB vorgenommen worden ist, wobei in deren Rahmen offenbar die letztlich für die Rangierung entscheidenden Punktzahlen ermittelt worden sind, nicht aus den den Anbietern vor Einreichung ihrer Offerten vorliegenden Unterlagen zu ergeben. Auch ist aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen, dass die Vorgaben der Rechtsprechung betreffend die vorgängige Bekanntgabe der relativen Gewichtung der Zuschlagskriterien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden sind (vgl. dazu nur den Entscheid der BRK vom 26. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 65.10 E. 4a).