5 knapp einen Monat nach Eingang der Beschwerde gefällten - Entscheid der Rekurskommission über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten. Da ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses für einen vorzeitigen Vertragsabschluss somit nicht bestanden hat, hätte die Vergabestelle davon absehen müssen. Demnach ist im Folgenden darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung erfüllt sind. c. Das BoeB selbst nennt keine Kriterien, die für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind.