19 Abs. 4 VoeB in Verbindung mit Artikel XI Ziff. 3 Bst. c ÜoeB verkürzt werden, wenn eine von der Beschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden Fristen unpraktikabel macht. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Minimalfristen gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b VoeB zufolge Dringlichkeit der Vergabe unterschritten worden sind. Vielmehr ist die mindestens 40-tägige Frist zur Einreichung der Angebote um eine weitere Woche erstreckt worden. Bereits angesichts dieser Umstände wäre die Vergabestelle - um sich nicht inkohärentes Verhalten vorwerfen lassen zu müssen - gehalten gewesen, den Ablauf der Beschwerdefrist bzw. den - im vorliegenden Fall