für die Vergabestelle als unzumutbar erscheinen zu lassen, ist gegenüber derjenigen Dringlichkeit, welche die Abweisung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Interessenabwägung zur Folge hat, qualifiziert. Nur für die Rechtfertigung des Vertragsschlusses zur Unzeit wird eine besondere Dringlichkeit infolge notstandsähnlicher Situation vorausgesetzt (vgl. die Zwischenentscheide der BRK vom 17. Februar 1997, veröffentlicht in VPB 61.24 E. 2c, und vom 6. Februar 1998, veröffentlicht in VPB 62.79 E. 2c und kommentiert in Baurecht 2/1998, S. 51 f., sowie den Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.42 E. 1b;