4 ausschliessen. Damit ist, obwohl der Vertrag bereits abgeschlossen ist, grundsätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind. b. Indessen bleibt gemäss Rechtsprechung der Abschluss des Vertrages vor Ablauf der Beschwerdefrist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses vorbehalten. In einem solchen Fall (z. B. bei besonderer Dringlichkeit infolge notstandsähnlicher Situation) ist es an der Auftraggeberin, einen derartigen Grund darzutun (vgl. nebst VPB 62.79 E. 2 auch VPB 61.24 E. 2c bzw. AJP 1997, S. 333 ff.