32 Abs. 2 BoeB die Rekurskommission nicht in ihrer Befugnis, die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Zwischenentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 6. Februar 1998, veröffentlicht in VPB 62.79 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch André Moser, Überblick über die Rechtsprechung 1998/99 zum öffentlichen Beschaffungswesen, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 685 f. sowie den zur Veröffentlichung bestimmten Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 8. März 2001 [VGE III/27] in Sachen G., E. II/2). Diese Rechtsprechung wird von der Vergabestelle nicht in Frage gestellt.