Vorab ist indessen darüber zu befinden, ob sich aufgrund des bereits erfolgten Vertragsschlusses die Frage nach der aufschiebenden Wirkung noch stellt. a. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission setzt die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 BoeB voraus, dass der in Frage stehende Vertrag mit dem von der Vergabebehörde ausgewählten Submittenten als gültig erscheint. Diesfalls ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen. Ist aufgrund einer prima-facie-Würdigung die Nichtigkeit des Vertrages nicht ausgeschlossen, so beschränkt Art. 32 Abs. 2 BoeB die Rekurskommission nicht in ihrer Befugnis, die aufschiebende Wirkung zu gewähren