bezüglich der Konkurrenz mit Privaten anders zu beurteilen wäre als der Paketexport. (…) 2. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sieht Art. 28 Abs. 1 BoeB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung kann von der Rekurskommission auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 BoeB). Im vorliegenden Fall enthält die Beschwerde ein solches Begehren. Vorab ist indessen darüber zu befinden, ob sich aufgrund des bereits erfolgten Vertragsschlusses die Frage nach der aufschiebenden Wirkung noch stellt.