Es liefe dem Sinn der Regeln über den Geltungsbereich des BoeB zuwider, wenn der Umstand, dass die Beförderung von Paketpost im internationalen Verkehr nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Bst. b PG zu den nicht reservierten Diensten gehört, bei den gegebenen Verhältnissen für die Frage der Unterstellung der Auftraggeberin unter dieses Gesetz ausschlaggebend wäre. Damit kann offen bleiben, ob der Umstand, dass in mehreren Versandstaaten der Export von Paketen dem Postregal unterstellt ist, zu einem Importmonopol der Schweizerischen Post für alle Pakete aus diesen Staaten führt, was wiederum zur Folge haben könnte, dass der Paketimport