3 Basel derzeit bei der Schweizerischen Post 80 und bei der Eidgenössischen Zollverwaltung 105 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt seien. Dieser Darstellung entspricht Art. 4 Abs. 1 der Postzollordnung vom 2. Februar 1972 (SR 631.255.1), wonach die Zollabfertigung von Amtes wegen grundsätzlich durch das dem Auswechslungsamt angeschlossene Zollamt (Postzollamt) erfolgt. Nach dem Gesagten ergibt sich vorliegend eine Konstellation, die - obwohl die Beförderung von Paketpost im internationalen Verkehr nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu den reservierten Diensten gehört - der Situation im Bereich der reservierten Dienste eher