b der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 [VPG], SR 783.01). Die nicht reservierten Dienste erbringt die Post in Konkurrenz zu den privaten Anbieterinnen und Anbietern (Art. 4 Abs. 1 PG). Von diesen nicht reservierten Diensten im Bereich des Universaldienstes zu unterscheiden sind die Wettbewerbsdienste, die die Schweizerische Post im Unterschied zur Grundversorgung (Universaldienst; vgl. Art. 2 PG) gar nicht erbringen muss (Art. 9 PG). Da im vorliegenden Fall ein Förder- und Verteilsystem für den Import von Paketen Gegenstand der Vergabe bildet, spräche allein der Wortlaut der genannten Bestimmungen eher dafür, die Post als Auftraggeberin dem BoeB nicht zu unterstellen.