Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) sind die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post dem BoeB als Auftraggeberin unterstellt, soweit diese nicht Tätigkeiten in Konkurrenz zu Dritten ausüben, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422) nicht unterstehen. Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b des Postgesetzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) ist unter anderem die Beförderung von Paketen im internationalen Verkehr von den reservierten Diensten ausgenommen (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Postverordnung vom 29. Oktober 1997