- Droht bei einem weiteren Unterbinden des Vertragsvollzuges mit der Zuschlagsempfängerin ein enormer Schaden einzutreten, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verweigerung des beantragten Suspensiveffektes (E. 2e-f). - Von der Akteneinsicht weitgehend auszunehmen ist, neben der Konkurrenzofferte auch die technische Auswertung der Offerten durch das beratende Ingenieurbüro, soweit daraus schützenswerte Angaben der Konkurrentin ersichtlich sind (E. 3b).