- Der Abschluss des Vertrages vor Ablauf der Beschwerdefrist ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses gestattet (z.B. bei Vergaben von notstandsähnlicher Dringlichkeit). Es ist an der Auftraggeberin einen derartigen Grund darzutun (E. 2b). - Droht bei einem weiteren Unterbinden des Vertragsvollzuges mit der Zuschlagsempfängerin ein enormer Schaden einzutreten, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verweigerung des beantragten Suspensiveffektes (E. 2e-f).