- Die Schweizerische Post erbringt ihre Leistungen im Bereich des Paketimports in Konkurrenz zu Dritten, welche dem ÜoeB nicht unterstehen. Da aber der Paketimport in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Zollverwaltung abgewickelt wird, gilt die Schweizerische Post betreffend das in Frage stehende Förder- und Verteilsystem als dem BoeB unterstellte Auftraggeberin entsprechend dem Sinn der Regeln über den Geltungsbereich des BoeB (Art. 2 Abs. 1 Bst. d BoeB) (E. 1a). - Der Abschluss des Vertrages vor Ablauf der Beschwerdefrist ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses gestattet (z.B. bei Vergaben von notstandsähnlicher Dringlichkeit).