{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-37--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005552.pdf?ID=150005552", "Checksum": "9e00eeceeee78ac47261f842fe248424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "2ad2d177962315d61484b46dc9b17b41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r\n\n 8\nE. e hiervor), überwiegt das öffentliche Interesse an der Verweigerung des\nbeantragten Suspensiveffektes so oder so. Damit aber ist das Gesuch um\nErteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.\n3. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr Einsicht in sämtliche\nAkten des Ausschreibungsverfahrens zu gewähren.\na. Für das Verfahren vor der Rekurskommission gelangen die Art. 26-28 VwVG\nzur Anwendung. In den Art. 26 ff. VwVG haben die allgemeinen, aus Art. 29\nAbs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteten Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht\nAusdruck gefunden (BGE 115 IV 301). Die Gewährung der Akteneinsicht\nist der Grundsatz, deren Verweigerung die Ausnahme (BGE 117 Ib 494).\nGemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat der Vertreter der Beschwerdeführerin\nAnspruch darauf, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen.\nVom allgemeinen Einsichtsrecht ausgenommen bleiben freilich jene Akten,\nbezüglich denen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse vorliegt\n(Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid der\nBRK vom 17. Februar 1997, veröffentlicht in VPB 61.24 E. 3a). So besteht\nfür das Verfahren vor der Rekurskommission ohne Zustimmung der\nBetroffenen insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Einsichtnahme\nin Konkurrenzofferten (vgl. Moser, Überblick, S. 686 mit Hinweisen). In diesem\nSinne hat auch das Bundesgericht in einem Entscheid vom 2. März 2000\n(2P.274/1999) festgehalten, dass das in anderen Bereichen übliche allgemeine\nAkteneinsichtsrecht bei Submissionsverfahren gegenüber dem Interesse der\nAnbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie\ndes in den Offertunterlagen zum Ausdruck kommenden unternehmerischen\nKnow-hows zurückzutreten habe. Nicht zu verkennen sei zwar, dass\neine solche Einsichtsbeschränkung dem unterlegenen Konkurrenten die\nMöglichkeit erschwere, vermutete Mängel des Vergabeentscheides auf dem\nRechtsmittelweg geltend zu machen. Schutzlos seien die übergangenen\nAnbieter jedoch nicht: Sie könnten von der Vergabebehörde eine Begründung\nfür die Nichtberücksichtigung ihres Angebots verlangen, deren Stichhaltigkeit\ndann von der Rechtsmittelinstanz - gestützt auf einen vollumfänglichen\nEinblick in die Konkurrenzofferten - überprüft werde.\nb. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsichtnahme «in sämtliche\nAkten des Ausschreibungsverfahrens» kann nach dem Gesagten - zumindest\nvorläufig - nur teilweise stattgegeben werden. Insbesondere ist neben der\nKonkurrenzofferte auch die technische Auswertung der Offerten durch\ndas beratende Ingenieurbüro, soweit daraus schützenswerte Angaben\nder Konkurrentin ersichtlich sind, von der Akteneinsicht auszunehmen.\nDavon ist eine Gegenausnahme zu machen für Unterlagen, die - ohne\ndie von den Anbietern getroffenen Lösungen im Detail zu schildern - die\nGesamtbeurteilung der Offerten durch das beratende Ingenieurbüro\nenthalten. Ebenfalls herauszugeben sind Protokolle von Besprechungen\nzwischen der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle. Zusammenfassend\nbedeutet dies, dass nebst der Konkurrenzofferte auch die technische\nAuswertung der Offerten durch das die Vergabestelle beratende Ingenieurbüro\nvom Akteneinsichtsrecht grösstenteils auszunehmen ist. Hingegen ist\nder Beschwerdeführerin Einsicht in die die Auswertung der Angebote\nzusammenfassende «Nutzwertanalyse der Angebote», mittels welcher die\nOfferten mit Punkten bewertet worden sind, zu gewähren. Dies gilt auch\n\n9\nfür die der «Nutzwertanalyse der Angebote» beiliegende «Begründung zur\nPunktevergabe», mit welcher stichwortartig - ohne die technischen Lösungen\nder sich stellenden Probleme im Einzelnen darzustellen - Vor- und Nachteile\nder einzelnen Offerten beschrieben werden.\nSollte sich im weiteren Verlauf des Instruktionsverfahrens ergeben, dass\nvon der Akteneinsicht ausgenommene Aktenstücke im Sachentscheid\nzum Nachteil der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, würde die\nRekurskommission der Beschwerdeführerin vorgängig in geeigneter Form von\nihrem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und Gelegenheit geben, sich\ndazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).\n(…)\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.37 - Zwischenentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 16. November 2001 i.S. V. I. GmbH [BRK 2001-014]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 552\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}