{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-37--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005552.pdf?ID=150005552", "Checksum": "9e00eeceeee78ac47261f842fe248424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "2ad2d177962315d61484b46dc9b17b41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r\n\n 6\nim Pflichtenheft anders formulierten Zuschlagskriterien in den Unterlagen der\nVergabestelle nicht erläutert. Zudem sei den Offerenten die Gewichtung der\neinzelnen Zuschlagskriterien nicht mitgeteilt worden.\nEine prima-facie-Würdigung der Erfolgschancen aufgrund der Aktenlage\nergibt, dass die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet\nwerden kann. Beispielsweise scheinen sich die Massstäbe für die Bewertung,\nwie sie schliesslich laut Bericht der Vergabestelle vom 12. Oktober 2001 gemäss\nArt. 23 BoeB vorgenommen worden ist, wobei in deren Rahmen offenbar die\nletztlich für die Rangierung entscheidenden Punktzahlen ermittelt worden\nsind, nicht aus den den Anbietern vor Einreichung ihrer Offerten vorliegenden\nUnterlagen zu ergeben. Auch ist aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen,\ndass die Vorgaben der Rechtsprechung betreffend die vorgängige Bekanntgabe\nder relativen Gewichtung der Zuschlagskriterien im vorliegenden Fall\nnicht eingehalten worden sind (vgl. dazu nur den Entscheid der BRK vom\n26. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 65.10 E. 4a). Demnach erscheint es nicht\nals gänzlich unwahrscheinlich, dass sich der Vorwurf der mangelnden\nTransparenz des zu beurteilenden Vergabeverfahrens erhärten wird. Bei\ndieser Sachlage kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin\nebenfalls gerügten Probleme im Zusammenhang mit der geltend gemachten\nInkongruenz zwischen den in der Ausschreibung publizierten und im\nPflichtenheft wiedergegebenen Zuschlagskriterien allenfalls bereits früher\nhätten gerügt werden müssen, wie die Vergabestelle geltend macht. Im\nÜbrigen wird sich die Rekurskommission im Rahmen ihres Sachentscheids mit\nden Vorbringen der Beschwerdeführerin näher auseinanderzusetzen haben.\ne. Da bezüglich der Erfolgsaussichten der Beschwerde somit zumindest\nZweifel bestehen, ist über das Begehren um Gewährung der aufschiebenden\nWirkung in Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen zu befinden.\nDie Interessen der Beschwerdeführerin sind als gewichtig zu bezeichnen.\nDenn wird das Gesuch abgewiesen, so kann die Rekurskommission den\nZuschlag selbst bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr aufheben,\nsondern lediglich noch feststellen, inwiefern die angefochtene Verfügung\nBundesrecht verletzt (Art. 32 Abs. 2 BoeB). Die Vergabestelle weist in ihrer\nVernehmlassung zunächst auf die Bedeutung des Auswechslungsamts\nBasel hin. Ohne Übertreibung lasse sich sagen, dass bei einem Ausfall des\nAuswechslungsamtes Basel weit mehr als die Hälfte aller Pakete, die täglich\naus dem Ausland in der Schweiz eintreffen, nicht mehr bearbeitet und\nausgeliefert werden könne. Da der Mietvertrag für das Auswechslungsamt\nBasel 17 mit Schreiben vom 2. Mai 2000 wegen dringenden Eigenbedarfs der\nSchweizerischen Bundesbahnen mit Wirkung per 30. Juni 2000 gekündigt\nworden sei, habe sich die Schweizerische Post in einer notstandsähnlichen\nSituation befunden. Nachdem die Eckdaten der künftigen Förderanlage\ndefiniert worden seien und ein neuer Standort gefunden worden sei, habe\ndie Schweizerische Post am 11. Mai 2001 durch Ausschreibung im SHAB das\nSubmissionsverfahren eröffnet. Nach dem am 26. September 2001 erfolgten\nZuschlag sei der Terminplan äusserst eng. Am 1. Oktober 2001 sei mit den\nAbbrucharbeiten Basel 2 begonnen worden. Das Gebäude sei am 31. Januar\n2002 für die Anlage bezugsbereit; für den 30. April 2002 sei das Bauende und\ndie Übergabe an den Bauherrn vorgesehen. Die Vergabestelle führt weiter\naus, sie habe Ende Mai 1999 drei neue Paketzentren in Daillens, Härkingen\nund Frauenfeld in Betrieb genommen. Die Aufnahme des Betriebes in diesen\n\n"}