{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-37--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005552.pdf?ID=150005552", "Checksum": "9e00eeceeee78ac47261f842fe248424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "2ad2d177962315d61484b46dc9b17b41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r\n\n 5\nknapp einen Monat nach Eingang der Beschwerde gefällten - Entscheid\nder Rekurskommission über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung\nabzuwarten. Da ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses für\neinen vorzeitigen Vertragsabschluss somit nicht bestanden hat, hätte die\nVergabestelle davon absehen müssen. Demnach ist im Folgenden darüber zu\nbefinden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung\nerfüllt sind.\nc. Das BoeB selbst nennt keine Kriterien, die für die Frage der Gewährung\noder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es\nkönnen indes jene Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung\nund Lehre zu Art. 55 VwVG entwickelt haben. Danach ist abzuwägen, ob die\nGründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind\nals jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. In die\nPrüfung sind die Interessen des Beschwerdeführers, öffentliche Interessen des\nAuftraggebers sowie allfällige private Interessen Dritter einzubeziehen (BGE\n117 V 191 E. 2b, BGE 110 V 45 E. 5b, BGE 106 Ib E. 2a, BGE 105 V 268 E. 2; Ulrich\nHäfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl.,\nZürich 1998, Rz. 1397; Pierre Moor, Droit administratif, Band II, Bern 1991,\nS. 443). Dem öffentlichen Interesse ist dabei nicht von vornherein ein stärkeres\nGewicht beizumessen. Dass der Gesetzgeber im BoeB den Suspensiveffekt in\nAbweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt nämlich\nbloss, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht\nbewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig\nerachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben\nwollte (Zwischenentscheid der Rekurskommission vom 6. Februar 1998,\nveröffentlicht in VPB 62.79 E. 2a mit Hinweisen; Evelyne Clerc, L’ouverture\ndes marchés publics: Effectivité et protection juridique, Fribourg 1997, S. 545).\nLiegt ein solches Gesuch vor, ist - im Sinne einer prima-facie-Würdigung der\nmateriellen Rechtslage - zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon\nauszugehen ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet\nerweist. Ist dies der Fall, so ist die anbegehrte aufschiebende Wirkung von\nvornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde Erfolgschancen\nzuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um\naufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu\nbefinden. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht\nder Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a ÜoeB - die Gewährung eines\neffektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche\ndas Rechtsmittel illusorisch werden lassen (André Moser, in: Moser/Uebersax,\nProzessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt\na.M. 1998, Rz. 3.21 mit Hinweisen).\nd. Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, das ihr\nvon der Vergabebehörde im Rahmen ihrer Informationsanfrage nach\nArt. 23 BoeB zugesandte «Evaluationskonzept» sei den Anbietern nicht\nvor der Offerteinreichung bekannt gemacht worden. Die Bewertung\ndes Angebots der Zuschlagsempfängerin mit 505.5 Punkte und\ndesjenigen der Beschwerdeführerin mit 303 Punkten ist nach Ansicht der\nBeschwerdeführerin aus den Akten nicht nachvollziehbar. Auch werde\nder Zusammenhang zwischen den in der Ausschreibung erwähnten und\n\n"}