{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-37--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005552.pdf?ID=150005552", "Checksum": "9e00eeceeee78ac47261f842fe248424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "2ad2d177962315d61484b46dc9b17b41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r\n\n 4\nausschliessen. Damit ist, obwohl der Vertrag bereits abgeschlossen ist,\ngrundsätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der\naufschiebenden Wirkung gegeben sind.\nb. Indessen bleibt gemäss Rechtsprechung der Abschluss des Vertrages\nvor Ablauf der Beschwerdefrist aus zwingenden Gründen des öffentlichen\nInteresses vorbehalten. In einem solchen Fall (z. B. bei besonderer\nDringlichkeit infolge notstandsähnlicher Situation) ist es an der\nAuftraggeberin, einen derartigen Grund darzutun (vgl. nebst VPB 62.79\nE. 2 auch VPB 61.24 E. 2c bzw. AJP 1997, S. 333 ff. bzw. Schweizerisches\nZentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 98/1997, S. 218 ff.). Soweit\ndie Vergabestelle dazu ausführt, dass die Dringlichkeit dieselbe sei, ob nun\nder Vertrag bereits abgeschlossen worden ist, oder ob nunmehr über das\nGesuch um aufschiebende Wirkung befunden werden muss, kann ihr nicht\ngefolgt werden. Die Dringlichkeit, die nachgewiesen werden muss, um auch\ndas Abwarten des richterlichen Entscheides über die aufschiebende Wirkung\nfür die Vergabestelle als unzumutbar erscheinen zu lassen, ist gegenüber\nderjenigen Dringlichkeit, welche die Abweisung des Gesuches um Erteilung\nder aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Interessenabwägung zur\nFolge hat, qualifiziert. Nur für die Rechtfertigung des Vertragsschlusses zur\nUnzeit wird eine besondere Dringlichkeit infolge notstandsähnlicher Situation\nvorausgesetzt (vgl. die Zwischenentscheide der BRK vom 17. Februar 1997,\nveröffentlicht in VPB 61.24 E. 2c, und vom 6. Februar 1998, veröffentlicht\nin VPB 62.79 E. 2c und kommentiert in Baurecht 2/1998, S. 51 f., sowie den\nEntscheid der BRK vom 9. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.42\nE. 1b; vgl. zum Ganzen Peter Galli, Rechtsprechung der Eidgenössischen\nRekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) - Die ersten\nEntscheide und ihre Tragweite, in: Nicolas Michel / Roger Zäch (Hrsg.),\nSubmissionswesen im Binnenmarkt Schweiz - Erste praktische Erfahrungen\nund Entwicklungen, Zürich 1998, S. 110 f.).\nIm vorliegenden Fall macht die Vergabestelle geltend, sich in einer\nnotstandsähnlichen Situation befunden zu haben. Dieser Behauptung\nwiderspricht indessen bereits der Verfahrensablauf. Gestützt auf Art. 13\nAbs. 2 BoeB statuiert Art. 13 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 11. Dezember\n1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11), dass die\nVergabestelle den Auftrag auch oberhalb des massgebenden Schwellenwerts\nohne Ausschreibung vergeben kann, wenn die Beschaffung aufgrund\nunvorhersehbarer Ereignisse so dringlich wird, dass kein offenes oder\nselektives Verfahren durchgeführt werden kann. Diese Bestimmung hat\ndie Vergabestelle nicht angerufen. Zudem können die Minimalfristen für\ndie Einreichung des Antrags auf Teilnahme sowie für die Angebotsabgabe\ngemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b VoeB gestützt auf Art. 19 Abs. 4 VoeB in Verbindung\nmit Artikel XI Ziff. 3 Bst. c ÜoeB verkürzt werden, wenn eine von der\nBeschaffungsstelle gebührend begründete Dringlichkeit die betreffenden\nFristen unpraktikabel macht. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die\nMinimalfristen gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. b VoeB zufolge Dringlichkeit der\nVergabe unterschritten worden sind. Vielmehr ist die mindestens 40-tägige\nFrist zur Einreichung der Angebote um eine weitere Woche erstreckt\nworden. Bereits angesichts dieser Umstände wäre die Vergabestelle - um\nsich nicht inkohärentes Verhalten vorwerfen lassen zu müssen - gehalten\ngewesen, den Ablauf der Beschwerdefrist bzw. den - im vorliegenden Fall\n\n"}