{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-37--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005552.pdf?ID=150005552", "Checksum": "9e00eeceeee78ac47261f842fe248424"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.37 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.37 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "2ad2d177962315d61484b46dc9b17b41", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.37 \r\n\n 3\nBasel derzeit bei der Schweizerischen Post 80 und bei der Eidgenössischen\nZollverwaltung 105 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt seien. Dieser\nDarstellung entspricht Art. 4 Abs. 1 der Postzollordnung vom 2. Februar 1972\n(SR 631.255.1), wonach die Zollabfertigung von Amtes wegen grundsätzlich\ndurch das dem Auswechslungsamt angeschlossene Zollamt (Postzollamt)\nerfolgt. Nach dem Gesagten ergibt sich vorliegend eine Konstellation, die\n- obwohl die Beförderung von Paketpost im internationalen Verkehr nach\ndem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu den reservierten\nDiensten gehört - der Situation im Bereich der reservierten Dienste eher\nentspricht. Es liefe dem Sinn der Regeln über den Geltungsbereich des\nBoeB zuwider, wenn der Umstand, dass die Beförderung von Paketpost im\ninternationalen Verkehr nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 Bst. b PG zu\nden nicht reservierten Diensten gehört, bei den gegebenen Verhältnissen\nfür die Frage der Unterstellung der Auftraggeberin unter dieses Gesetz\nausschlaggebend wäre. Damit kann offen bleiben, ob der Umstand, dass in\nmehreren Versandstaaten der Export von Paketen dem Postregal unterstellt ist,\nzu einem Importmonopol der Schweizerischen Post für alle Pakete aus diesen\nStaaten führt, was wiederum zur Folge haben könnte, dass der Paketimport\nbezüglich der Konkurrenz mit Privaten anders zu beurteilen wäre als der\nPaketexport.\n(…)\n2. Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das\nVerwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sieht\nArt. 28 Abs. 1 BoeB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine\naufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung kann von\nder Rekurskommission auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2 BoeB).\nIm vorliegenden Fall enthält die Beschwerde ein solches Begehren. Vorab\nist indessen darüber zu befinden, ob sich aufgrund des bereits erfolgten\nVertragsschlusses die Frage nach der aufschiebenden Wirkung noch stellt.\na. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission setzt die Anwendung\nder Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 BoeB voraus, dass der in Frage stehende\nVertrag mit dem von der Vergabebehörde ausgewählten Submittenten als\ngültig erscheint. Diesfalls ist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung\nausgeschlossen. Ist aufgrund einer prima-facie-Würdigung die Nichtigkeit\ndes Vertrages nicht ausgeschlossen, so beschränkt Art. 32 Abs. 2 BoeB die\nRekurskommission nicht in ihrer Befugnis, die aufschiebende Wirkung zu\ngewähren (Zwischenentscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das\nöffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 6. Februar 1998, veröffentlicht\nin VPB 62.79 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch André Moser, Überblick über\ndie Rechtsprechung 1998/99 zum öffentlichen Beschaffungswesen, in:\nAktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 685 f. sowie den zur Veröffentlichung\nbestimmten Entscheid des Verwaltungsgerichts Aargau vom 8. März 2001 [VGE\nIII/27] in Sachen G., E. II/2). Diese Rechtsprechung wird von der Vergabestelle\nnicht in Frage gestellt. In Anbetracht der von der Beschwerdeführerin\nvorgebrachten Rügen und der vorliegenden Aktenlage lässt sich eine allfällige\nNichtigkeit des Vertrages - gestützt auf eine prima-facie-Würdigung - nicht\n\n"}