Andererseits ist der Grundsatz der Transparenz sowohl durch die Unbestimmtheit bzw. nicht genügend präzise Umschreibung der von der Vergabestelle teilweise nicht im herkömmlichen Sinne verstandenen Zuschlagskriterien als auch durch die Berücksichtigung eines nicht publizierten, aber für die Vergabestelle wesentlichen Gesichtspunktes verletzt worden. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bundesamt für Energie zurückgewiesen.