Gegenstand eines Eignungskriteriums oder auch einer durch die Vergabestelle gesetzten Rahmenbedingung bildet. Durch das Gewicht, welches die Vergabestelle diesem Gesichtspunkt beigemessen hat - die «Neutralität am Markt» sei nicht nur für W, sondern für alle Sachbearbeiter gleichermassen wichtig gewesen - wird im Ergebnis ein Kriterium eingeführt, welches den Anbietenden nicht bekanntgegeben worden ist. Damit ist der Grundsatz der Transparenz auch durch die Berücksichtigung eines nicht publizierten Kriteriums verletzt.